Die Fallenjagd ist für Bayern in den Artikeln 29 und 29a des Bayerischen Jagdgesetzes und in der Ausführungsverordnung zum BayJG geregelt.

Vorsicht: Fangeisen dürfen nur verwendet werden,

  • wenn ihre Betriebssicherheit regelmäßig geprüft wird,
  • sie dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass ihr Besitzer feststellbar ist und
  • ihre Verwendung der Jagdbehörde angezeigt

Um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, haben die Besitzer Fangeisen vor der erstmaligen Verwendung und in Zeitabständen von fünf Jahren durch eine Prüfstelle prüfen zu lassen. Von der Prüfstelle bekommen sie auch ein Prüfzeichen und ein Kennzeichen. Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung und die Identität der Fallenbesitzer.

Unser Verein als Kreisgruppe des Landesjagdverbandes ist eine solche Prüfstelle. Wer im Landkreis München Schlagfallen nutzen möchte, nimmt bitte Kontakt mit uns auf (info@jagd-muenchen.de).