Die Lagerung von Waffen

Das 2. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 30. Juni 2017 regelt die Aufbewahrungsmöglichkeiten von Jagd- und Sportwaffen umfassend neu.

Schusswaffen und Munition müssen nach §36 WaffG sowie nach §13 AWaffV seit dem 06.07.2017 in Sicherheitsbehältnissen mit mindestens der Schutzklasse „Widerstandsgrad 0“ nach DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden.

Die Regelungen zur Besitzstandswahrung sehen vor, dass eine Weiternutzung bereits angemeldeter Behältnisse der Klassen A und B auch für Neuwaffen möglich ist, solange die zulässige Kapazität nicht erschöpft ist. Bei Abgabe eines alten Waffenschrankes der Stufen A und/ oder B geht das Recht auf Bestandschutz nicht über. Haben Waffenschränke der Klasse „0“ ein Gewicht von unter 200kg, dürfen Langwaffen in theoretisch unbegrenzter Anzahl gelagert werden. Kurzwaffen sind bis zu 5 Stück zulässig. Bei einem Eigengewicht von über 200kg erhöht sich die zulässige Zahl der Kurzwaffen auf bis zu 10 Stück. In Schutzschränken der Klasse „I“ sind beide Waffenarten theoretisch zahlenmäßig unbegrenzt lagerbar.

In beiden Klassen ist eine Trennung von Munition und Waffen nicht erforderlich. Im Waffenschrank dürfen die Waffen nur vollständig entladen aufbewahrt werden. Eine Lagerung von Munition außerhalb des Waffenschrankes ist nach wie vor auch in einem Stahlblechbehälter mit Schwenkriegelschloss zulässig.
Schalldämpfer, wie auch andere wesentliche Teile von Waffen, müssen ebenfalls wie die Hauptwaffe im Waffenschrank mit der erforderlichen Schutzklasse verwahrt werden.

Das Führen von Waffen

Das Führen einer Waffe wird definiert als die tatsächliche Ausübung der Gewalt über die Waffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums. Eine Mietwohnung ist diesem gleichgesetzt. Der Zustand der Waffe ist hier unerheblich.

Wer eine Waffe führt, hat folgende Unterlagen griffbereit zu haben:

  • Personalausweis/ Reisepass
  • Waffenbesitzkarte mit entsprechender Waffe, ggf. Munitionserwerbsberechtigung
  • Jagdschein
  • Jagderlaubnis
  • Leihschein bei geliehener Waffe

„Schussbereit“ ist eine Waffe dann, wenn die Waffe geladen ist. Geladen ist eine Waffe dann, wenn sich eine Patrone im Patronenlager befindet- oder ein geladenes Magazin/ Trommel sich in der Waffe befindet.
„Nicht schussbereit“ ist eine Schusswaffe dann, wenn sie vollständig entladen ist- sich also keine Patrone mehr an oder in der Waffe befindet.
Eine „zugriffsbereite“ Waffe kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden. Es gilt die Regel der „3 Handgriffe“.
Ist die Waffe in einem ver-/ abgeschlossenen Behältnis verwahrt, ist sie „nicht zugriffsbereit“.

Grundregeln

  • Während der befugten Jagdausübung bzw. des Jagdschutzes darf die Waffen schussbereit und zugriffsbereit sein.
  • Auf der Fahrt zur Jagd, im Zusammenhang mit der Jagd und auf dem Heimweg, auch beim Schüsseltreiben, darf die Waffe zugriffsbereit sein. Eine Schussbereitschaft ist nicht zulässig.
  • Auf der Fahrt zum Schießstand oder zum Büchsenmacher muss die Waffe entladen und verschlossen aufbewahrt sein. („nicht schussbereit“ und „nicht zugriffsbereit“)
  • Jede Fahrt und jeder Umgang mit der Waffe, der nicht vom Bedürfnis der Jagd abgedeckt ist, stellt ein illegales Führen, und somit eine Straftat“ dar.
  • Im Fahrzeug ist eine Waffe immer entladen zu transportieren. Dies gilt auch für kurze Fahrten im eigenen Revier.
  • Eine Waffe darf grundsätzlich nicht im Fahrzeug ohne Aufsicht zurückgelassen werden.
  • Bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges darf ein Rückschluss auf eine transportierte Waffe nicht möglich sein. Dies kann z.B. durch das Abdecken mit einer Decke sichergestellt werden.

Das Vererben von Waffen

Ein Vererben von Schusswaffen ist grundsätzlich möglich und muss im Testament explizit aufgeführt sein. Nur wenn ein Erbe namentlich genannt ist, kann dieser die Waffen auch tatsächlich in einer Erb-Waffenbesitzkarte oder in einer bereits bestehenden Waffenbesitzkarte übernehmen. Ist der Erbe bereits Sportschütze oder Inhaber eines gültigen Jagdscheines, ist eine Übernahme der brauchbaren Waffen möglich.
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so sind die Waffen unbrauchbar zu machen. Grundsätzlich gibt es hier verschiedene Möglichkeiten einer dauerhaften Unbrauchbarmachung, wie auch Techniken zur vorrübergehenden Unbrauchbarmachung.

Da Erben im Sinne des Waffengesetzes Neuerwerber sind, dürfen mitgeerbte Waffenschränke der Stufen A und/ oder B nicht weiterverwendet werden.
Ist der Erbe allerdings bereits Jäger, mit einem zulässigen Schrank nach „alter“ Einstufung, darf dieser die geerbten Waffen in dem bisherigen Waffentresor aufbewahren- sofern dieser noch Kapazitäten hat. Sollten die Kapazitäten erschöpft sein, muss ein neuer Schrank angeschafft werden. Und damit ein Waffenschrank der Widerstandsklasse „0“ oder höher.

Quelle: Crash- Kurs Waffenrecht, Dr. Nienhaus Verlag AG, Mark G.v.Pückler